VEREIN ZUR FÖRDERUNG VON KUNST UND KULTUR DER REGION MAINZ/WIESBADEN e.V.

SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Eintragung


(1) Der Verein führt den Namen:

VEREIN ZUR FÖRDERUNG VON KUNST UND KULTUR DER REGION MAINZ/WIESBADEN e.V.

Vereinsregister: VR 7433 (gemeinnützig nach §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung (AO))

(2) Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.

§ 2 Geschäftsjahr


(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 3 Zweck des Vereins


(1) Der Verein mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch zielgerichtete Instrumente, um die
Sichtbarkeit der Schönen Künste in der Region zu erhöhen.
(2) Zu diesen Instrumenten gehören:
a) eine Kommunikationsplattform der kulturellen Aktivitäten der Kulturpartner in Form einer Print-Publikation und eines dazugehörigen Online-Portals;
b) kulturelle Veranstaltungen, welche die Kulturpartner der Region repräsentieren;
c) eine Netzwerkplattform für Immobilieneigentümer und kulturelle Nachfrager von Leerstandsflächen für die Sichtbarmachung der Kunst- und Kultur in der Region.
(3) Es wird sich insbesondere auf die geographische Region der Landeshauptstädte Wiesbaden und Mainz mit ihrer jeweiligen Umgebung fokussiert.

 
§ 4 Selbstlose Tätigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
a. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten.
b. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückgewähr von geleisteten Beiträgen oder Zuwendungen.

 
§ 7 Beiträge


(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 
§ 8 Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung.
b. der Vorstand.

 
§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a. die Wahl und Abwahl des Vorstandes.
b. Entlastung des Vorstandes.
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
d. Wahl der Kassenprüfer*innen.
e. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit.
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
h. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
i. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich, auch per Email, und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, auch per Email, durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Email-Adresse gerichtet ist.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 
§ 10 Satzungsänderungen


(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden und die keine inhaltliche Änderung der Tätigkeiten des Vereins nach sich ziehen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 
§ 11 Dokumentation von Beschlüssen


(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

 
§ 12 Vorstand


(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht zumindest aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Über darüberhinausgehende weitere geschäftsführende Vorstände oder Beisitzer*innen entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht bereits bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder eine Übertragung der Funktionen vorgenommen hat, oder bei Niederlegung des entsprechenden Amtes wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine*n “Schriftführer*in” und eine*n “Schatzmeister*in”.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB ist alleinvertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zu Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Nassauischer Kunstverein e.V.”, Wiesbaden, der es ausschließlich und unmittelbar zwecks der Förderung der Kommunikation, der Publikation und der Verwirklichung von Aktivitäten und Veranstaltungen der Schönen Künste, sowie der Schaffung von Bewusstsein für kulturelle Angebote in der Metropolregion Frankfurt-Rhein-Main zu verwenden hat.
(3) Sollte im Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Nassauische Kunstverein e.V. nicht mehr als steuerbegünstigt anerkannt sein und / oder nicht mehr existieren, wird der Vorstand alternativ einen Empfänger wählen, der das Vermögen zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Gleiches gilt im Fall der Ablehnung durch den “Nassauischer
Kunstverein e.V.” .


Die vorstehende Satzung wurde verlesen und beschlossen.


Wiesbaden, 04.08.2021